Ausgangszustandsbericht (AZB)
- Beschreibung der industriellen Tätigkeiten am Standort
- Darstellung allfälliger historischer Tätigkeiten am Standort
- Quantifizierung und Bewertung relevanter gefährlicher Stoffe
- Erstellung des Konzeptionellen Modells
- Beschaffung und Auswertung der vorhandenen Informationen
- Konzeption einer Mess- und Untersuchungsstrategie
- Vorschlag für die zukünftige wiederkehrende Überwachung
- Kontinuierliche Abstimmung mit der zuständigen Behörde
- Darstellung aller Ergebnisse in einem detaillierten Bericht über den Ausgangszustand (AZB)
Der AZB liefert Informationen über den aktuellen Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers an Industriestandorten, die auf die Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung von relevanten gefährlichen Stoffen zurückzuführen ist.
Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten (Stilllegung des Standortes) bewertet der Betreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch diese relevanten gefährlichen Stoffe erneut und führt einen Vergleich mit dem Ausgangszustand, wie er im AZB beschrieben wurde, durch.
Wurden durch den Anlagenbetrieb erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen auf dem Anlagengelände verursacht, so ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung. Das Gelände wird in den vom AZB dokumentierten Ausgangszustand zurückgeführt.
IPPC-Anlagen sind jene Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I der EU-Industrieemssionsrichtlinie (RL 2010/75/EU; im Jahr 2024 revidiert durch eine Änderungsrichtlinie RL 2024/1785/EU) oberhalb der dort definierten Mengenschwellen ausgeübt werden, und die somit in den Geltungsbereich von Kapitel II der Richtlinie mit besonderen Vorschriften für diese Anlagen fallen.
Ein relevanter gefährlicher Stoff ist ein Stoff mit einer definierten Gefährlichkeit (mit zugeordneten gefährlichen Stoffeigenschaften), sofern bestimmte Lagerkapazitäten bzw. Durchsatzmengen überschritten werden.
Erstmaliger Bericht über den Ausgangszustand:
Ein AZB ist erstmalig zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen
- für Neuanlagen: vor Inbetriebnahme der Neuanlage, als Teil der Projektunterlagen; sowie
- für bestehende Anlagen: im Zuge der erstmaligen Erneuerung einer Anlagengenehmigung nach dem 7. Jänner 2013.
Nachführung des Berichtes über den Ausgangszustand:
Im Zuge einer Erneuerung oder Aktualisierung der Genehmigung einer Anlage, für die bereits ein AZB erstellt wurde, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Nachführung des Berichtes erforderlich ist. Ergibt die Prüfung, dass keine Nachführung des AZB erforderlich ist, so behält der ursprüngliche AZB seine Gültigkeit.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Untersuchungen des Bodens und des Grundwassers durchzuführen sind, da dabei die natürlichen Schwankungen des hydrologischen Zustandes im Jahresverlauf berücksichtigt werden müssen.
Darum wird empfohlen, rechtzeitig vor absehbaren Neuanlagen-Genehmigungen bzw. Bescheid-Anpassungen mit den Arbeiten am AZB zu beginnen.