Seveso III Richtlinie

Unsere Leistungen
  • Beurteilung von Standorten in Hinblick auf die Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie
  • Management von Kontakten mit der zuständigen Behörde und deren Amtssachverständigen
  • Projektmanagement und Schnittstellenmanagement
  • Aufbereitung von technischen Daten und Planungsgrundlagen für weitere Projektbeteiligte, z.B. Erstellung der technischen Datenbasis für die meteorologische Ausbreitungsrechnung
  • Erstellung von Sicherheitskonzepten
  • Erstellung von Sicherheitsberichten
Industrieunfälle mit gefährlichen Stoffen – Regelwerke
 
Die Seveso-III-Richtlinie der Europäischen Union (RL 2012/18/EU) vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen gilt für Betriebe, in denen bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden sind. Maßgeblich ist das Vorhandensein dieser Stoffe in Mengen oberhalb einer Schwelle, die im Anhang der Richtlinie festgelegt ist. Für diese Betriebe gelten besondere Anforderungen an die Anlagensicherheit.

Die Richtlinie löst die Seveso-II-Richtlinie (RL 96/82/EG) ab und ist seit 01.06.2015 in Kraft. In Österreich wurde sie für den Geltungsbereich gewerblicher Betriebsanlagen durch die Novelle von Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) durch BGBl. I Nr. 81/2015 idgF und durch eine Novelle der Industrieunfallverordnung (IUV, BGBl. II Nr. 229/2015) in nationales Recht umgesetzt.

In Abhängigkeit der am Standort vorhandenen Mengen an gefährlichen Stoffen unterscheidet die Seveso-III-Richtlinie zwischen Betrieben der unteren Klasse und Betrieben der oberen Klasse.

Sicherheitskonzept und Sicherheitsbericht
 
Betriebsinhaber von Betrieben im Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie sind gemäß § 84e (1) GewO 1994 und § 3 (1) Industrieunfallverordnung (IUV) verpflichtet, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.

Das Sicherheitskonzept besteht aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden.

Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen

  • Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
  • Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken von Industrieunfällen;
  • Sicheres Betreiben der technischen Anlagen;
  • Sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;
  • Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen.
  • Begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
  • Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.

Entsprechend § 3 (2) IUV muss der Betriebsinhaber die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen.
Der Nachweis der Umsetzung besteht:

  • für Betriebe der unteren Klasse in Form eines Sicherheitskonzepts, i.e. in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den o.a. Festlegungen, wobei der Umfang und Inhalt des Nachweises den Erfordernissen des Einzelfalls anzupassen ist;
  • für Betriebe der oberen Klasse in der Vorlage des Sicherheitsberichts und im Vorhandensein des internen Notfallplans sowie des Sicherheitsmanagementsystems.